Der Erbschaftsteuerbescheid vom 24. Mai 2016 in Gestalt der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2016 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer des Klägers auf 575.651,75 € herabgesetzt wird.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 11% und der Beklagte zu 89%.
4.Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
5.Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten zum einen über die erbschaftsteuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen als Nachlassverbindlichkeiten und zum anderen über die Berücksichtigung von Erstattungszinsen als Teil des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbes.
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