Der Beklagte wird verpflichtet, für die mit Bescheiden vom 22. Dezember 2016 jeweils berechneten Umsatzsteuererstattungen Zinsen für 2010 i.H.v. 9.394 €, für 2011 i.H.v. 50.600 €, für 2012 i.H.v. 43.896 €, für 2013 i.H.v. 21.295 € und für 2014 i.H.v. 328 € festzusetzen.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist, ob einem Bauträger für zunächst zu Unrecht festgesetzte und gezahlte Umsatzsteuer Erstattungszinsen zustehen.
Der Kläger ist Organträger einer GmbH, die in den Jahren 2010 bis 2014 von im Inland ansässigen Unternehmen Bauleistungen u.a. für die Errichtung von Gebäuden auf eigenen Grundstücken bezog.
Der Kläger unterwarf die von ihm bezogenen Bauleistungen gemäß § 13b des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung (UStG) der Umsatzsteuer und zahlte die errechneten Steuerbeträge.
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