BFH - Urteil vom 16.09.2009
X R 17/06
Normen:
AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5; FGO § 110 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen V 299/01

Erstreckung der Wirkung der materiellen Rechtskraft in erster Linie auf die Beteiligten des durch das rechtskräftige Urteil abgeschlossenen Verfahrens in subjektiver Hinsicht; Steuerliche Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen als Sonderausgaben

BFH, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen X R 17/06

DRsp Nr. 2010/441

Erstreckung der Wirkung der materiellen Rechtskraft in erster Linie auf die Beteiligten des durch das rechtskräftige Urteil abgeschlossenen Verfahrens in subjektiver Hinsicht; Steuerliche Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen als Sonderausgaben

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5; FGO § 110 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger ist der Sohn des am 15. April 1990 verstorbenen S. S war bis 1988 als alleiniger Kommanditist an der G-KG mit einer Einlage von 100.000 DM beteiligt. Komplementärin der G-KG war die T-GmbH, deren Anteile ebenfalls allein von S gehalten wurden. Diese schied 1996 aus der Gesellschaft aus, an ihre Stelle trat die A-GmbH. Die G-KG erzielte in den Jahren von 1986 bis 1990 Gewinne zwischen 924.902,14 DM (1988) und 3.581.665,85 DM (1989).

Darüber hinaus betrieb S als Einzelunternehmer die im Handelsregister eingetragene Firma B. Sowohl dieser Betrieb als auch die G-KG handelten mit Druckmaschinen und Zubehör. In den Jahren vor 1988 erwirtschaftete die B überwiegend Verluste.

Mit dem privatschriftlich abgeschlossenen "Übertragungsvertrag" vom 16. September 1988 trafen S, der Kläger, dessen Bruder C und die durch S vertretene T-GmbH folgende Vereinbarung: