FG Münster - Urteil vom 12.08.1999
6 K 2366/97 E
Normen:
AO § 164 Abs. 2 ; AO § 164 Abs. 4 S 1; AO § 169 Abs. 2 S 2; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 3 ; AO § 357 Abs. 3 S 2; AO § 363 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 844

Erstreckung einer Einspruchsentscheidung auf nicht erwähnte streitbefangene offene Punkte

FG Münster, Urteil vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 6 K 2366/97 E

DRsp Nr. 2001/2314

Erstreckung einer Einspruchsentscheidung auf nicht erwähnte streitbefangene offene Punkte

Ist in einem Einspruchsschreiben ein Punkt, der in den Vorjahren bereits strittig und Gegenstand eines noch laufenden Klageverfahrens ist, nicht ausdrücklich erwähnt worden und erläßt das Finanzamt einen Änderungsbescheid mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sich hierdurch der Einspruch erledige, so kann der Steuerpflichtige nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist unter Hinweis auf das nunmehr entschiedene Klageverfahren keine Änderung der Steuerfestsetzung hinsichtlich dieses unerwähnten Punktes verlangen. Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO tritt insoweit nicht ein.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2 ; AO § 164 Abs. 4 S 1; AO § 169 Abs. 2 S 2; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 3 ; AO § 357 Abs. 3 S 2; AO § 363 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid für 1988 zu ändern und ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung für das Zweifamilienhaus A zu berücksichtigen ist.