Die Antragstellerin vermietet mobile Kräne.
Da einige Kunden der Antragstellerin die Auffassung vertreten, dass die von der Antragstellerin erbrachten Leistungen als Bauleistungen im Sinne des § 48 EStG einzuordnen seien, und deshalb von der Antragstellerin die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG verlangen, hat die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Abs. 1 EStG beantragt.
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