FG Berlin - Beschluss vom 21.12.2001
8 B 8408/01
Normen:
EStG § 48b Abs. 1 ; EStG § 48 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 330
NJW 2002, 1143
NZBau 2002, 228
NZM 2002, 188

Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

FG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001 - Aktenzeichen 8 B 8408/01

DRsp Nr. 2002/4178

Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

1. Die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich Bauleistungen erbringt. 2. Die Versagung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist nur dann verhältnismäßig, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen zeigt, dass er nicht gewillt ist, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen und den Steuergesetzen Folge zu leisten.

Normenkette:

EStG § 48b Abs. 1 ; EStG § 48 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin vermietet mobile Kräne.

Da einige Kunden der Antragstellerin die Auffassung vertreten, dass die von der Antragstellerin erbrachten Leistungen als Bauleistungen im Sinne des § 48 EStG einzuordnen seien, und deshalb von der Antragstellerin die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG verlangen, hat die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Abs. 1 EStG beantragt.