BFH - Urteil vom 08.06.2017
IV R 30/14
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 22 Nr. 3; GewStG § 2 Abs. 1, § 10a; FGO § 40 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 127; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BFHE 258, 403
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 242/12

Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung zuvor angekaufter und vermieteter oder verleaster beweglicher Wirtschaftsgüter

BFH, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen IV R 30/14

DRsp Nr. 2017/12798

Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung zuvor angekaufter und vermieteter oder verleaster beweglicher Wirtschaftsgüter

1. Besteht das Geschäftskonzept einer Fondsgesellschaft (GmbH & Co. KG) in dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter, ist eine Verklammerung dieser Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt (insoweit inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 8. Juni 2017 IV R 6/14). 2. Die Verklammerung der Teilakte bedingt, dass die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14. August 2013 2 K 242/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 22 Nr. 3; GewStG § 2 Abs. 1, § 10a; FGO § 40 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 127; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

A.