BFH - Urteil vom 08.06.2017
IV R 6/14
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2, § 100 Abs. 2 Satz 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; AO § 119 Abs. 1, § 122, § 169 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 2, Abs. 4, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 1 Satz 1, § 183 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 2, § 197 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 258, 387
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 948/12

Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung zuvor angekaufter und vermieteter oder verleaster beweglicher Wirtschaftsgüter

BFH, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen IV R 6/14

DRsp Nr. 2017/12800

Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung zuvor angekaufter und vermieteter oder verleaster beweglicher Wirtschaftsgüter

1. Besteht das Geschäftskonzept einer Fondsgesellschaft (GmbH & Co. KG) in dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter, ist eine Verklammerung dieser Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt (insoweit inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 8. Juni 2017 IV R 30/14). 2. Die Verklammerung der Teilakte bedingt, dass der Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter als Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen ist, selbst wenn die bisherige unternehmerische Tätigkeit insgesamt eingestellt wird. 3. Wird im Prospekt der Fondsgesellschaft (auch) ein Geschäftskonzept vorgestellt, dessen Ergebnisprognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt, spricht dies regelmäßig gegen die Annahme einer einheitlichen Tätigkeit (insoweit inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 8. Juni 2017 IV R 30/14).

Tenor