BFH - Urteil vom 20.07.2018
IX R 3/18
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3; FGO § 126 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2018, 2709
BFH/NV 2018, 1266
DStZ 2019, 58
HFR 2019, 126
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 118/16

Ertragsteuerliche Behandlung der Vergütung für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betreffend einen Eingriff in Natur und Landschaft

BFH, Urteil vom 20.07.2018 - Aktenzeichen IX R 3/18

DRsp Nr. 2018/15953

Ertragsteuerliche Behandlung der Vergütung für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betreffend einen Eingriff in Natur und Landschaft

1. NV: Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen oder Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt. 2. NV: Das FG hat als Tatsacheninstanz zu beurteilen, ob eine Vereinbarung zu einer Nutzung berechtigt oder den Eigentümer zur Unterlassung einer bestimmten Nutzung verpflichtet. Für die Abgrenzung kommt es hierbei entscheidend auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung an und wie er sich nach dem Gesamtbild der gestalteten Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10. März 2017 2 K 118/16 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit es die Einkommensteuer für 2012 betrifft.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3; FGO § 126 Abs. 4;

Gründe

I.