BFH - Urteil vom 28.09.2017
IV R 50/15
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3; ErbbauRG § 12 Abs. 1, Abs. 3; FGO § 107 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 259, 341
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10021/14

Ertragsteuerliche Behandlung von Einnahmen aus der Vermietung und der Veräußerung von Grundstücken bzw. Erbbaurechten nach Ablauf der Haltefrist

BFH, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen IV R 50/15

DRsp Nr. 2017/17539

Ertragsteuerliche Behandlung von Einnahmen aus der Vermietung und der Veräußerung von Grundstücken bzw. Erbbaurechten nach Ablauf der Haltefrist

1. Die Rechtsprechung, wonach der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf von Wirtschaftsgütern zu einer einheitlichen, die private Vermögensverwaltung überschreitenden Tätigkeit verklammert sein können, ist nicht auf bewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern gilt gleichermaßen für unbewegliche Wirtschaftsgüter. 2. Eine Verklammerung kann auch dann zu bejahen sein, wenn die (beweglichen oder unbeweglichen) Wirtschaftsgüter veräußert werden, nachdem die in § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Haltefristen abgelaufen sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Oktober 2015 16 K 10021/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3; ErbbauRG § 12 Abs. 1, Abs. 3; FGO § 107 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die im Jahr 1978 gegründete A–GbR, an der B, C und D zu je 1/3 als Gesellschafter beteiligt sind.