FG Köln - Urteil vom 02.12.2009
5 K 1023/06
Normen:
EStG § 1 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 72 Abs. 1 Nr. 3;

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 EStG

FG Köln, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 5 K 1023/06

DRsp Nr. 2010/3052

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 EStG

1. Das Bestehen einer der deutschen beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Einkommensteuer i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG im Wohnsitzstaat ist durch Vergleich der Vorschriften des Wohnsitzstaates mit § 49 EStG festzustellen. 2. Ob der Steuerpflichtige tatsächlich zu der Einkommensteuer im Wohnsitzstaat herangezogen wird, ist unerheblich. 3. Eine "Ähnlichkeit" besteht auch dann, wenn das dem deutschen EStG für die beschränkte Steuerpflicht innewohnende Territorialitätsprinzip im Wohnsitzstaat als allgemeines Besteuerungsprinzip gilt.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 72 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung (BP) gegen die Klägerin ergangene Haftungsbescheid vom 06.02.2006 rechtmäßig ist.

Soweit die Klägerin zunächst mit ihrer Klage auch die Änderung von Lohnsteuervoranmeldungen sowie die Erstattung zu viel gezahlter Beträge beantragt hatte, hat sie diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt.