Streitig ist, ob der im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung (BP) gegen die Klägerin ergangene Haftungsbescheid vom 06.02.2006 rechtmäßig ist.
Soweit die Klägerin zunächst mit ihrer Klage auch die Änderung von Lohnsteuervoranmeldungen sowie die Erstattung zu viel gezahlter Beträge beantragt hatte, hat sie diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt.
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