Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Jahr 2005 nach den Vorschriften des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) mit dem nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Einkommensteuergesetz (EStG) geltenden Besteuerungsanteil von 50 % zu erfassen ist.
Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Ehemann erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Ehefrau erklärte aufgrund Bewilligung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 22.12.2004 Einnahmen aus einer Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. EUR 8.604. Sie begehrte hierbei den Ansatz eines Ertragsanteils i.H.v. 4 %.
In dem angefochtenen ESt-Bescheid für 2005 vom 13.3.2006 erfasste der Beklagte einen steuerpflichtigen Anteil der Rente i.H.v. EUR 4.304 (50 %).
Mit ihrem Einspruch trugen die Kläger vor, die Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils von 4 % auf 50 % verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei verfassungswidrig. Zudem sei die Begrenzung der jeweiligen Bewilligungszeit von lediglich zwei Jahren zu berücksichtigen.
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