FG München - Urteil vom 22.04.1996
11 K 544/94
Normen:
BGB § 516 § 518 Abs. 1, 2 ; EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 2 ; GewStG § 7 ;

ESt/VermSt: Anerkennungsvoraussetzungen eines partiarischen Darlehens unter nahen Verwandten.; Einkommensteuer 1986 - 1988; Gewerbesteuermeßbetrag 1986 - 1988; Vermögensteuer auf den 1.1.1986 und 1.1.1989

FG München, Urteil vom 22.04.1996 - Aktenzeichen 11 K 544/94

DRsp Nr. 2002/9496

ESt/VermSt: Anerkennungsvoraussetzungen eines partiarischen Darlehens unter nahen Verwandten.; Einkommensteuer 1986 - 1988; Gewerbesteuermeßbetrag 1986 - 1988; Vermögensteuer auf den 1.1.1986 und 1.1.1989

1. Wendet ein Steuerpflichtiger nahen Angehörigen Geldbeträge zu, die sie ihm sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen haben, sind die Zinsen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht abziehbare Zuwendungen i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG, da in diesem Fall - unabhängig von der Beachtung der Fremdvergleichsgrundsätze - eine endgültige Vermögensverschiebung zwischen Schenker und Beschenktem nicht stattfindet. Diese ertragsteuerlichen Grundsätze gelten auch für partiarische Darlehen, bei denen der Darlehensgeber nicht an einem etwaigen Verlust des Darlehensnehmers teilnimmt.2. Abweichend von der ertragsteuerlichen Betrachtungsweise hindert die unmittelbare Abfolge von Schenkung und Darlehensgewährung nicht die Anerkennung des Darlehens als Verbindlichkeit für Vermögenssteuerzwecke.

Normenkette:

BGB § 516 § 518 Abs. 1, 2 ; EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 2 ; GewStG § 7 ;

Tatbestand:

Die Kläger wurden in den Streitjahren (1986 bis 1988) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie wurden ferner auf den 1. Januar 1986 und 1. Januar 1989 zur Vermögensteuer zusammenveranlagt.