BFH - Beschluss vom 12.12.2003
II B 33/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; VStG;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 677
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2844/96

Existenzminimum - Verfassungswidrigkeit der VSt-Zahlung

BFH, Beschluss vom 12.12.2003 - Aktenzeichen II B 33/02

DRsp Nr. 2004/4174

Existenzminimum - Verfassungswidrigkeit der VSt-Zahlung

1. Wird die Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Rechtsvorschrift geltend gemacht, muss erläutert werden, gegen welche Verfassungsnorm(en) die Vorschrift verstößt, inwieweit die Verfassungsfrage bereits Gegenstand der Rspr. des BVerfG oder des BFH gewesen ist und ob und inwieweit hier unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.2. Auf die Verletzung eines evtl. verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Freistellung eines vermögensteuerlichen Existenzminimums kann sich ein Stpfl. nicht berufen, da nach der gefestigten BFH-Rspr. das BVerfG die Weitergeltung des VStG bis Ende 1996 angeordnet und damit die Berufung auf alle in der Entscheidung beanstandeten Verstöße des bis dahin geltenden VSt-Rechts gegen die Grundrechte ausgeschlossen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; VStG;

Gründe: