FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.12.2009
1 K 46/07
Normen:
EStG § 33;

Fahrtkosten bei erheblicher Steh- und Gehbehinderung als außergewöhnliche Belastung § 33 EStG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 1 K 46/07

DRsp Nr. 2010/18640

Fahrtkosten bei erheblicher Steh- und Gehbehinderung als außergewöhnliche Belastung § 33 EStG

Bei Steuerpflichtigen mit erheblicher Geh- und Stehbehinderung, die sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, sind grundsätzlich sämtliche Kfz-Kosten, soweit es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Für sämtliche Aufwendungen gilt, dass sie einen angemessenen Rahmen nicht übersteigen dürfen.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Umfang der steuerlichen Anerkennung von Kraftfahrzeug (Kfz)aufwendungen außergewöhnlich gehbehinderter Steuerpflichtiger als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger bezieht Versorgungsbezüge aus öffentlicher Kasse. Seine Ehefrau bezieht Altersrente.