FG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.2012
14 K 1173/11 Kg
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 70 Abs. 4;

Fahrtkostenabzug für Schulbesuche und Arbeitseinsätze im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses - Arbeits- und Ausbildungsstelle als regelmäßige Arbeitsstätte

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 14 K 1173/11 Kg

DRsp Nr. 2012/21870

Fahrtkostenabzug für Schulbesuche und Arbeitseinsätze im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses – Arbeits- und Ausbildungsstelle als regelmäßige Arbeitsstätte

Fallen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Krankenpflegerin Arbeits- und Ausbildungsstelle zusammen, unterliegen die Wegekosten für die dort stattfindenden Schulbesuche und Arbeitseinsätze der Abzugsbeschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Das Kriterium der zeitlichen Befristung des Ausbildungsdienstverhältnisses rechtfertigt nur dann den unbeschränkten Werbungskostenabzug der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen, wenn es sich um eine arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung handelt (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 09.02.2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431, BFH/NV 2012, 854, und VI R 42/11, BFHE 236, 439, BFH/NV 2012, 856).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 70 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2008 wegen eines Überschreitens des Grenzbetrages aufgehoben hat.