Der Kläger hat eine am 05. März 1978 geborene Tochter A. ... Diese erzielte in der Zeit von April bis Dezember 1996 eigene Einkünfte und Bezüge in Höhe von DM 9.533,00.
Der Beklagte setzte zunächst mit Bescheid vom 03. April 1996 das Kindergeld für die Tochter des Klägers vorläufig fest. Er wies in dem Bescheid darauf hin, dass noch eine Überprüfung der Einkünfte der Tochter stattfinden werde, die dazu führen könne, dass erhaltenes Kindergeld zurückzuzahlen sei.
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