FG Brandenburg - Urteil vom 17.11.1999
6 K 1286/98

Familienleistungsausgleich

FG Brandenburg, Urteil vom 17.11.1999 - Aktenzeichen 6 K 1286/98

DRsp Nr. 2001/1467

Familienleistungsausgleich

Der Bescheid vom 03. Juli 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. August 1997 wird aufgehoben Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die Kostenentscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat eine am 05. März 1978 geborene Tochter A. ... Diese erzielte in der Zeit von April bis Dezember 1996 eigene Einkünfte und Bezüge in Höhe von DM 9.533,00.

Der Beklagte setzte zunächst mit Bescheid vom 03. April 1996 das Kindergeld für die Tochter des Klägers vorläufig fest. Er wies in dem Bescheid darauf hin, dass noch eine Überprüfung der Einkünfte der Tochter stattfinden werde, die dazu führen könne, dass erhaltenes Kindergeld zurückzuzahlen sei.