FG München - Urteil vom 25.11.2009
10 K 3260/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Fehlende Vermietungsabsicht bei Uneinigkeit zwischen den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft über die Verwendung des Objekts

FG München, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 10 K 3260/08

DRsp Nr. 2010/5677

Fehlende Vermietungsabsicht bei Uneinigkeit zwischen den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft über die Verwendung des Objekts

Aufwendungen für eine zum Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft gehörende, leer stehende Wohnung können nicht als vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Uneingkeit über die Räumung des Objekts, den Umfang vorzunehmender Renovierungsarbeiten, die Verteilung der Kosten etwaiger Renovierungen, die künftige Verwendung des Objekts und die Art. etwaiger Mieter besteht und daher aus den äußeren Umständen ein gemeinschaftlicher, in ein konkretes Stadium getretener Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht erkennbar ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Vermietungsabsicht hatte.

I.

Die Klägerin (Klin) ist eine Erbengemeinschaft nach dem am 18. März 2002 verstorbenen Walter B. An ihr sind die Schwestern L und B zu je 50 % beteiligt. Zum Nachlass gehörte das mit einer Doppelhaushälfte bebaute Grundstück R.