BFH - Beschluß vom 09.11.1998
III B 63/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2, 3 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 642

Fehlerhafte Beweiswürdigung; verzichtbare Verfahrensmängel

BFH, Beschluß vom 09.11.1998 - Aktenzeichen III B 63/98

DRsp Nr. 1999/2501

Fehlerhafte Beweiswürdigung; verzichtbare Verfahrensmängel

1. Die Behauptung einer fehlerhaften Beweiswürdigung durch das FG kann nicht als Verfahrensmangel gerügt werden. Die Grundsätze über die Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzurechnen (Anschluss an BFH-Beschl. v. 23.04.1992 - VIII B 49/90, BStBl II 1992, 671). 2. Mit dem Vortrag, das FG habe gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze verstoßen, wird die materielle Unrichtigkeit des Urteils, nicht aber ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel gerügt. 3. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2, 3 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).