BFH - Beschluss vom 13.11.2002
XI B 181/02
Normen:
FGO § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 334

Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

BFH, Beschluss vom 13.11.2002 - Aktenzeichen XI B 181/02

DRsp Nr. 2003/362

Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht dazu, dass eine unzulässige Beschwerde als zulässig zu behandeln ist (Anschluss an BFH-Urt. v. 26.06.1997 - VII B 50/97).

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 21. August 2002 (nicht 21. August 2001; insoweit Schreibfehler in Ausfertigung und Abschrift) lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klageverfahren ... ab. Dem Beschluss ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt: "Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu." Mit der vorliegenden Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen die Ablehnung der Gewährung der PKH.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (BGBl I 2001, 442) können Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht dazu, dass die Beschwerde als zulässig zu behandeln ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1999 V B 142/99, BFH/NV 2000, 342; vom 26. Juni 1997 VII B 50/97, BFH/NV 1998, 73).