BFH - Beschluß vom 09.12.1997
X B 213/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 698

Fertigstellung einer Wohnung

BFH, Beschluß vom 09.12.1997 - Aktenzeichen X B 213/96

DRsp Nr. 1998/9037

Fertigstellung einer Wohnung

Wohngebäude/Wohnungen sind fertiggestellt, wenn sie bezugsfertig sind. Diese Bezugsfertigkeit ist gegeben, wenn die wesentlichen Bauarbeiten ausgeführt sind und nur noch unwesentliche Restarbeiten verbleiben.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtsfrage, wann eine Wohnung i.S. des § 10e Abs. 6 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) fertiggestellt ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, wann ein Gebäude/eine Wohnung fertiggestellt ist, anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden (z.B. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. August 1989 II R 148/86, BFH/NV 1990, 523; vom 15. November 1989 II R 138/86, BFH/NV 1990, 622; vom 16. Dezember 1988 III R 186/83, BFHE 155, 450, BStBl II 1989, 203; vom 25. Juli 1980 III R 46/78, BFHE 132, 99, BStBl II 1981, 152). Danach sind Wohngebäude/Wohnungen fertiggestellt, wenn sie bezugsfertig sind. Bezugsfertigkeit ist gegeben, wenn die wesentlichen Bauarbeiten ausgeführt sind und nur noch unwesentliche Restarbeiten verbleiben (BFH-Urteile in BFHE 132, 99, BStBl II 1981, 152; BFHE 155, 450, BStBl II 1989, 203).