VGH Bayern - Beschluss vom 23.11.2021
11 C 21.740
Normen:
RVG -VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 M 20.2399

Festsetzung der untereinander zu erstattenden Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 11 C 21.740

DRsp Nr. 2021/18334

Festsetzung der untereinander zu erstattenden Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers hin werden der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2020, der die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu erstattenden Aufwendungen betrifft, sowie der Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 geändert.

Die abschließende Kostenfestsetzung nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts übertragen.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der untereinander zu erstattenden Kosten.

In dem Ausgangsrechtsstreit hatte sich der Antragsteller gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Bescheid des Landratsamts A****** vom 4. Februar 2019 gewandt.

Im Hauptsacheverfahren blieb die Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach zunächst ohne Erfolg (U.v. 6.11.2019 - AN 10 K 19.471). Mit Beschlüssen vom 9. März 2020 stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid wieder her (11 CS 20.72) und ließ im Hauptsacheverfahren die Berufung zu (11 ZB 30.305).