Der Streitwert wird auf 1.500 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten um den Streitwert beim Vorliegen sowohl absehbarer Auswirkungen für die Folgejahre (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG) als auch des Mindeststreitwerts (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG), insbesondere um die Interpretation des Beschlusses des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.07.2018 VI S 12/17 in diesem Zusammenhang.
Verfahrensgegenstand war die Einkommensteuer der Jahre 2012 bis 2016, dort jeweils die Frage, ob die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abziehbar sind. Das beklagte Finanzamt half im Klageverfahren ab und hat gemäß Kostenbeschluss die Kosten zu tragen. Die steuerlichen Auswirkungen ergeben sich wie folgt:
2012 | 27 € |
2013 | 108 € |
2014 | 464 € |
2015 | 56 € |
2016 | 33 € |
Summe 688 €
Durchschnitt 137,60 €, gerundet 138 €
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