Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die der Berichterstatter des Senats gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 HS. 2 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das gerichtliche Verfahren, das die Erteilung einer (unbefristeten) Übersetzermächtigung zum Gegenstand hat, gemäß § 52 Abs. 1 GKG mit 15.000 Euro jedenfalls nicht zulasten der Klägerin zu hoch festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|