OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.02.2021
4 E 713/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 1082/20

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Versiegelung des Ladenlokals durch Anwendung unmittelbaren Zwangs im Wege des Sofortvollzugs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2021 - Aktenzeichen 4 E 713/20

DRsp Nr. 2021/2886

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Versiegelung des Ladenlokals durch Anwendung unmittelbaren Zwangs im Wege des Sofortvollzugs

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.8.2020 geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 1.875,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 32 Abs. 2 RVG, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.