OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2021
6 B 1071/20
Normen:
VwGO § 106 S. 2; GKG § 39; GKG § 45;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 456/20

Festsetzung eines Streitwerts für einen verfahrensbeendenden Prozessvergleich; Berücksichtigung einer Sicherheitsleistung mit einem Bruchteil (hier: 1/3) der zu sichernden Forderung bei der Wertfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 6 B 1071/20

DRsp Nr. 2021/6391

Festsetzung eines Streitwerts für einen verfahrensbeendenden Prozessvergleich; Berücksichtigung einer Sicherheitsleistung mit einem Bruchteil (hier: 1/3) der zu sichernden Forderung bei der Wertfestsetzung

Zur Festsetzung eines Streitwerts für einen verfahrensbeendenden Prozessvergleich. Einigen sich die Beteiligten in einem gerichtlichen Vergleich sowohl über eine Forderung als auch über die Beibringung einer Sicherheit für diese, ist die Sicherheitsleistung mit einem Bruchteil (hier: 1/3) der zu sichernden Forderung bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 65.000 Euro, der Streitwert für den Prozessvergleich auf die Wertstufe bis 380.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 106 S. 2; GKG § 39; GKG § 45;

Gründe

1. Der Beschluss ergeht durch den Senat und nicht nach § 87a Abs. 1 und 3 durch die Berichterstatterin, deren Zuständigkeit jedenfalls dann endet, wenn der Rechtsstreit - wie hier - unmittelbar dadurch erledigt worden ist, dass die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich nach § Satz 2 geschlossen haben, der ihnen durch den Senat als Kollegialorgan unterbreitet worden war. In einem solchen Fall greifen Sinn und Zweck des § , das Kollegialgericht von Nebenentscheidungen zu entlasten, wenn es noch nicht mit der Sache befasst war, nicht mehr ein.