FG Niedersachsen - Urteil vom 08.12.2009
6 K 207/09
Normen:
KStG § 37 Abs. 5; SolZG § 3 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1166

Festsetzung und Auszahlung des Solidaritätszuschlags zum Körperschaftsteuerguthaben; Festsetzung; Auszahlung; Solidaritätszuschlag; Körperschaftsteuerguthaben

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 6 K 207/09

DRsp Nr. 2010/8697

Festsetzung und Auszahlung des Solidaritätszuschlags zum Körperschaftsteuerguthaben; Festsetzung; Auszahlung; Solidaritätszuschlag; Körperschaftsteuerguthaben

1. Weder das KSt noch das SolZG normieren einen Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlags parallel zum festgestellten KSt-Guthaben. 2. Nach § 37 Abs. 5 KStG wird lediglich ein KSt-Guthaben ausgezahlt, ohne dass dies Auswirkung auf den Solidaritätszuschlag hat. 3. Auch das SolZG sieht keine Erstattung eines KSt-Guthabens vor. Nämliches gilt für die Erstattung eines Solidaritätszuschlags zum KSt-Guthaben.

Normenkette:

KStG § 37 Abs. 5; SolZG § 3 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Anspruch auf Auszahlung von Solidaritätszuschlag zusätzlich zum Körperschaftsteuerguthaben besteht.

Mit Bescheid vom 20.11.2008 setzte der Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auf ... € fest. Gleichzeitig bestimmte dieser Bescheid, dass die Auszahlung in jährlichen Beträgen i.H.v. jeweils ... € in den Jahren 2008 bis 2017 erfolge.