FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.12.2015
11 K 1567/10
Normen:
AO § 119 Abs. 1; FGO § 68; ZK Art. 236 Abs. 1;

Festsetzung von Einfuhrabgaben in Form von Antidumpingzöllen für nichtrostende Muttern; Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 11 K 1567/10

DRsp Nr. 2016/5453

Festsetzung von Einfuhrabgaben in Form von Antidumpingzöllen für nichtrostende Muttern; Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1; FGO § 68; ZK Art. 236 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Einfuhrabgaben, u.a. von Antidumpingzoll in sechsstelliger Höhe, für nichtrostende Muttern.

Die Klägerin handelt mit Schrauben und Schraubenmuttern aus verschiedenen Werkstoffen und in verschiedenen Abmessungen, u. a. der Codenummer 7318 1630 der Kombinierten Nomenklatur (KN).