FG Münster - Urteil vom 10.12.2019
11 K 2529/18 Kg
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 3;

Festsetzung von Kindergeld für die minderjährige Tochter auf Antrag; Ausschluss des Anspruchs durch ein tatsächliches Zusammentreffen von Familienleistungen durch Gewährung anderer Mitgliedstaaten

FG Münster, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 11 K 2529/18 Kg

DRsp Nr. 2020/2068

Festsetzung von Kindergeld für die minderjährige Tochter auf Antrag; Ausschluss des Anspruchs durch ein tatsächliches Zusammentreffen von Familienleistungen durch Gewährung anderer Mitgliedstaaten

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27.07.2018 und des Ablehnungsbescheids vom 28.06.2018 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin gegenüber Kindergeld für das Kind T. für den Zeitraum von Januar 2012 bis Januar 2015 festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2012 bis Januar 2015.