BFH - Urteil vom 31.08.2021
III R 10/20
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 39
BFH/NV 2022, 280
BStBl II 2022, 186
DStRE 2022, 99
FamRZ 2022, 447
IStR 2022, 103
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2529/18

Festsetzung von KindergeldAntragstellung durch nachrangig berechtigten ElternteilHemmung des Ablaufs einer Festsetzungsfrist

BFH, Urteil vom 31.08.2021 - Aktenzeichen III R 10/20

DRsp Nr. 2022/853

Festsetzung von Kindergeld Antragstellung durch nachrangig berechtigten Elternteil Hemmung des Ablaufs einer Festsetzungsfrist

1. Ein Kindergeldantrag, der von einem im Inland lebenden, jedoch nur nachrangig berechtigten Elternteil gestellt worden ist, hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist und verhindert den Eintritt der Festsetzungsverjährung zugunsten des anderen, im EU-Ausland lebenden Elternteils, der vorrangig anspruchsberechtigt ist, aber zunächst keinen eigenen Kindergeldantrag gestellt hat. 2. Ein derartiger, vor dem 01.01.2016 gestellter Antrag macht die Beachtung der strengeren Identifizierbarkeitsanforderungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F. entbehrlich.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.12.2019 – 11 K 2529/18 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Im Revisionsverfahren ist streitig, ob das Finanzgericht (FG) die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) zu Recht verpflichtet hat, zugunsten der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) für die Zeit von Januar 2012 bis ... 2015 (Streitzeitraum) Kindergeld gemäß §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) für deren leibliche Tochter (T) festzusetzen.