Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.12.2019 – 11 K 2529/18 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
I.
Im Revisionsverfahren ist streitig, ob das Finanzgericht (FG) die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) zu Recht verpflichtet hat, zugunsten der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) für die Zeit von Januar 2012 bis ... 2015 (Streitzeitraum) Kindergeld gemäß §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) für deren leibliche Tochter (T) festzusetzen.
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