FG Münster - Beschluss vom 23.08.1999
3 V 4801/98 VSt
Fundstellen:
EFG 1999, 1319

Festsetzungsfrist für Vermögensteuer

FG Münster, Beschluss vom 23.08.1999 - Aktenzeichen 3 V 4801/98 VSt

DRsp Nr. 2001/3017

Festsetzungsfrist für Vermögensteuer

Da nach dem Beschluss des BVerfG vom 22.6.1995 das VStG bis zum 31.12.1996 weiterhin anzuwenden ist, gelten für die Stichtage vor dem 1.1.1997 auch die verlängerten Festsetzungsfristen bei leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung.

Tatbestand:

Der Antragsteller war bis 1984 beim A,-verband in A. als Jurist tätig, und zwar ab 1964 als dessen Geschäftsführer. Dann wurde er zum Geschäftsführer der B,-GmbH in B. bestellt. Weiter war er u.a., Verwaltungsratsvorsitzender des sowie Aufsichtsratsmitglied der C,-GmbH. Außerdem war er von 1970 bis 1985 Mitglied des D,-Tages von .... Von 1968 bis 1984 war er als Rechtsanwalt zugelassen. 1984 gab er die Zulassung wegen seiner beruflichen Veränderung zur B,-GmbH auf.

In seinen Einkommensteuer (ESt) -Erklärungen erklärte er in den Streitjahren 1986 bis 1995 Einnahmen aus Kapitalvermögen zwischen 1.200 DM und 4.301 DM, für 1993 rund 42.000 DM. Bei den Einnahmen handelt es sich insbesondere um Beteiligungseinkünfte, aus einem "Investment-Club"

Der Antragsteller gab lediglich auf den 01.01.1993 eine Vermögensteuer (VSt) -Erklärung ab. Dort gab er seine Beteiligung am "Investment-Club" an.