FG München - Urteil vom 05.12.2005
1 K 1588/05
Normen:
AO (1977) § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ; FGO § 41 Abs. 1 ;

Feststellung der Verletzung des Steuergeheimnisses

FG München, Urteil vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 1 K 1588/05

DRsp Nr. 2006/2298

Feststellung der Verletzung des Steuergeheimnisses

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Verletzung des Steuergeheimnisses kann gegeben sein, wenn die Rechtsverletzung möglich erscheint und der Steuerpflichtige allein durch die Feststellung in die Lage versetzt wird, eine gewisse Genugtuung für erlittenes Unrecht zu erlangen.

Normenkette:

AO (1977) § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ; FGO § 41 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte das Steuergeheimnis verletzt hat.

Der Kl ist ehemaliger Finanzbeamter, der in den Streitjahren 1997-1999 Versorgungsbezüge erhielt. Mit Urteil vom 12. August 2004 im Verfahren 1 K 4183/03 wurde seine Klage i.S. Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag der Jahre 1997-1999, bei der es hauptsächlich um die Frage der Anerkennung von Verlusten aus Gewerbebetrieb (Hausverwaltung) ging, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil vom 12. August 2004 Bezug genommen.