BVerfG - Beschluss vom 10.11.2011
1 BvR 611/07
Normen:
RVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BFH, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II R 43/05
BFH, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II R 43/05
FG Köln, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1041/03

Feststellung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 611/07

DRsp Nr. 2022/8199

Feststellung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 35.000 € (in Worten:fünfunddreißigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde betraf ein finanzgerichtliches Verfahren zur Erbschaftsteuer für eingetragene Lebenspartner.

I.

Der Beschwerdeführer ist Erbe seines am 25. August 2001 verstorbenen eingetragenen Lebenspartners. Das Finanzamt hatte - ausgehendvon einem steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes in Höhe von 279.050 DM - gegenüber dem BeschwerdeführerErbschaftsteuer in Höhe von 61.295 DM (31.339,64 €) festgesetzt. Das vom Beschwerdeführer mit dem Ziel der Gleichbehandlungmit erbenden Ehegatten betriebene gerichtliche Verfahren war erfolglos geblieben.