Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 35.000 € (in Worten:fünfunddreißigtausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betraf ein finanzgerichtliches Verfahren zur Erbschaftsteuer für eingetragene Lebenspartner.
I.
Der Beschwerdeführer ist Erbe seines am 25. August 2001 verstorbenen eingetragenen Lebenspartners. Das Finanzamt hatte - ausgehendvon einem steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes in Höhe von 279.050 DM - gegenüber dem BeschwerdeführerErbschaftsteuer in Höhe von 61.295 DM (31.339,64 €) festgesetzt. Das vom Beschwerdeführer mit dem Ziel der Gleichbehandlungmit erbenden Ehegatten betriebene gerichtliche Verfahren war erfolglos geblieben.
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