Der Kläger ist Arzt und wird im Streitjahr - 1997 - zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
Nach Beendigung seiner Tätigkeit als Chefarzt des ...-Krankenhauses in M 1996 war der Kläger vielfach als Praxisvertreter tätig und bemühte sich, einen Vertragsarztsitz zu übernehmen. Mit Vertrag vom 0.0.0000 übernahm er eine Facharztpraxis in E.
Der Kläger und seine Ehefrau beziehen Einkünfte aus Vermietung aus mehreren Objekten, u. a. in F.
Der Beklagte erließ am 7.9.1999 den Einkommensteuerbescheid 1997 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 AO. Gegen diesen Bescheid, in dem der Beklagte diverse Aufwendungen nicht zum Abzug zuließ, legte der Kläger Einspruch ein.
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