FG Köln - Urteil vom 16.12.2004
15 K 3641/00
Normen:
EStG § 2; EStG § 22 Nr. 3;

Feststellung von Einkünften aus Leistungen i.S.d. § 22 EStG

FG Köln, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 15 K 3641/00

DRsp Nr. 2009/20730

Feststellung von Einkünften "aus Leistungen" i.S.d. § 22 EStG

Die Norm des § 22 Abs. 3 EStG erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften voraus. Ausreichend ist dafür, dass der Stpfl. eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Eine Zahlung als Gegenleistung für den Verzicht des Stpfl. auf eine Bewerbung in aussichtsreicher Position kann eine Einkunftserzielung i.d.S. sein.

Normenkette:

EStG § 2; EStG § 22 Nr. 3;

Tatbestand:

Der Kläger ist Arzt und wird im Streitjahr - 1997 - zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

Nach Beendigung seiner Tätigkeit als Chefarzt des ...-Krankenhauses in M 1996 war der Kläger vielfach als Praxisvertreter tätig und bemühte sich, einen Vertragsarztsitz zu übernehmen. Mit Vertrag vom 0.0.0000 übernahm er eine Facharztpraxis in E.

Der Kläger und seine Ehefrau beziehen Einkünfte aus Vermietung aus mehreren Objekten, u. a. in F.

Der Beklagte erließ am 7.9.1999 den Einkommensteuerbescheid 1997 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 AO. Gegen diesen Bescheid, in dem der Beklagte diverse Aufwendungen nicht zum Abzug zuließ, legte der Kläger Einspruch ein.