I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin (Alleinerbin) ihres am ... Oktober 1994 verstorbenen Ehemannes B. Dieser war 1990 (Streitjahr) zu 80 v.H am Grundkapital der in L (Schweiz) domizilierenden S-AG beteiligt. Diese hielt jeweils 100 v.H. der Anteile an der R-AG mit Sitz in Z (Schweiz) und der S-GmbH mit Sitz in K. Die R-AG ihrerseits war zu 100 v.H. an der R-GmbH mit Sitz in M beteiligt.
Um einen nach Angaben der Klägerin drohenden Konkurs der S-AG abzuwenden, veräußerte diese mit Kaufvertrag jeweils vom 20. April 1990 ihre Anteile an der R-AG und an der S-GmbH. Die genaue Höhe des Veräußerungsgewinns ist zwischen den Beteiligten streitig.
Weder B noch die Klägerin gaben für das Streitjahr eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes (AStG) ab.
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