BFH - Urteil vom 19.11.2003
I R 14/03
Normen:
AStG § 10 Abs. 2 § 18 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1072
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 8102/98

Feststellung von Zwischeneinkünften

BFH, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen I R 14/03

DRsp Nr. 2004/9696

Feststellung von Zwischeneinkünften

§ 10 Abs. 2 AStG ist Maßstab dafür, ab welchem Zeitpunkt Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft festzustellen sind. Die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft mit einem mit dem Kj übereinstimmenden Wj sind für das diesem folgende Kj, bei einem vom Kj abweichenden Wj der ausländischen Gesellschaft für das Kj festzustellen, in dem das betreffende Wj endet.

Normenkette:

AStG § 10 Abs. 2 § 18 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin (Alleinerbin) ihres am ... Oktober 1994 verstorbenen Ehemannes B. Dieser war 1990 (Streitjahr) zu 80 v.H am Grundkapital der in L (Schweiz) domizilierenden S-AG beteiligt. Diese hielt jeweils 100 v.H. der Anteile an der R-AG mit Sitz in Z (Schweiz) und der S-GmbH mit Sitz in K. Die R-AG ihrerseits war zu 100 v.H. an der R-GmbH mit Sitz in M beteiligt.

Um einen nach Angaben der Klägerin drohenden Konkurs der S-AG abzuwenden, veräußerte diese mit Kaufvertrag jeweils vom 20. April 1990 ihre Anteile an der R-AG und an der S-GmbH. Die genaue Höhe des Veräußerungsgewinns ist zwischen den Beteiligten streitig.

Weder B noch die Klägerin gaben für das Streitjahr eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes (AStG) ab.