FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.04.1997
4 K 271/94
Fundstellen:
EFG 1998, 857

Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1997 - Aktenzeichen 4 K 271/94

DRsp Nr. 2001/2662

Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist

Nach Ablauf der Feststellungsfrist kann eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nur noch durchgeführt bzw. geändert werden, wenn bei sämtlichen von der Entscheidung im Feststellungsbescheid betroffenen Feststellungsbeteiligten die für sie jeweils geltende persönliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Tatbestand:

1. An der im Jahre 1973 gegründeten ... (im folgenden: ..,-KG) waren zu Beginn des Streitjahres 1985 neben der Komplementärin, der ..,-GmbH, noch Kommanditisten beteiligt. Das Geschäftsjahr der ..,-KG stimmte mit dem Kalenderjahr überein.

Durch schriftlichen Vertrag vom 11.9.1985, auf den im einzelnen verwiesen wird, erwarb die Klägerin sämtliche Kommanditanteile. Von diesem Zeitpunkt an waren als Gesellschafter an der ...-KG nur noch beteiligt die Klägerin (als alleinige Kommanditistin) und die ...-GmbH als Komplementärin. Zum 31.12.1985 schied die ...-GmbH aus der zweigliedrigen ...-KG aus; auf die Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 19.2.1986 (Bl. 37 der Sonderakten des FA) wird ebenfalls verwiesen.

Am 7.7.1986 richtete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an das beklagte FA ein Schreiben folgenden Inhalts:

"Steuer-Nr. ...

...-KG

hier: Auflösung der Gesellschaft

Sehr geehrte Damen,

sehr geehrte Herren!