FG München - Urteil vom 10.11.2010
3 K 76/07
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4; FGO § 33;

Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen unberechtigter Pfändung; kein Finanzrechtsweg für Prüfung der Voraussetzungen des Erlasses eines Durchsuchungsbeschlusses im Vollstreckungsverfahren

FG München, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 3 K 76/07

DRsp Nr. 2011/2589

Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen unberechtigter Pfändung; kein Finanzrechtsweg für Prüfung der Voraussetzungen des Erlasses eines Durchsuchungsbeschlusses im Vollstreckungsverfahren

1. Wird das als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse mit dem Hinweis auf einen im Hinblick auf die behauptete Rechtswidrigkeit einer Pfändung zu führenden Schadensersatzprozess gegen die Behörde begründet, ist die substantiierte Darlegung erforderlich, dass ein Schadensersatzprozess - wenn nicht schon anhängig - so doch mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die Entscheidung nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO für den Schadensersatzprozess nicht unerheblich ist und dass der Schadensersatzprozess nicht offenbar aussichtslos ist. 2. Für die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses durch das zuständige Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - vorlagen, ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern nur der Zivilrechtsweg gegeben.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4; FGO § 33;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer am 12. September 2006 beim Kläger vollzogenen Pfändungsmaßnahme.