BFH - Beschluß vom 11.11.1999
XI B 47/99
Normen:
AO §§ 110, 347, 355 ; FGO § 41 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 675

Feststellungsklage

BFH, Beschluß vom 11.11.1999 - Aktenzeichen XI B 47/99

DRsp Nr. 2000/2622

Feststellungsklage

1. Kann ein Stpfl. gegen einen Steuerbescheid Anfechtungsklage erheben, ist die Feststellungsklage, dass der Einspruch gegen den ESt-Bescheid nicht wegen Fristversäumnis unzulässig ist, unzulässig. 2. Wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand später als 1 Jahr nach Ablauf der Frist gestellt, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

Normenkette:

AO §§ 110, 347, 355 ; FGO § 41 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt in ihrem vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1995 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist, die der Beklagte (das Finanzamt --FA--) in der angefochtenen Einspruchsentscheidung abgelehnt hat.

Das FA erließ --nachdem die Antragstellerin ihre Einkommensteuererklärung nicht abgegeben hatte-- für 1995 unter dem Datum vom 3. März 1997 einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Einkommensteuerbescheid. Dabei setzte es Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemannes in der Höhe an, in der dieser die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung abgezogen hatte. Die Antragstellerin hatte diesem Sonderausgabenabzug für 1995 in der Anlage U vom 30. November 1994 zugestimmt.