BFH - Beschluß vom 13.10.1999
IV B 8/99
Normen:
FGO § 41 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 458

Feststellungsklage; Zulässigkeit

BFH, Beschluß vom 13.10.1999 - Aktenzeichen IV B 8/99

DRsp Nr. 2000/843

Feststellungsklage; Zulässigkeit

1. Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 41 FGO reicht es nicht aus, dass der Kl. ein berechtigtes Interesse an der beiliegenden Feststellung hat. 2. Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass ein Kl. seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. 3. Ein Kl. kann seine Rechte dann zumutbar durch Gestaltungsklage verfolgen, wenn die begehrte Feststellung - soweit sie materiell berechtigt ist - in absehbarer Zukunft vom FA im Rahmen eines Steuerbescheids zu treffen ist.

Normenkette:

FGO § 41 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Zur Feststellungsklage