Streitig ist, inwieweit Zinsen den Gewinn mindern, die die Klägerin für einen von ihrem Alleingesellschafter aufgenommenen Bausparkredit gezahlt hat (§ 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG - i. V. m. § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG -).
Die Klägerin wurde durch Urkunde vom 24. Oktober 1991 als Einmann-GmbH des Gesellschafters (T. K.) gegründet und am 18. November 1991 ins Handelsregister eingetragen. T. K. wurde zum ersten und einzigen Geschäftsführer bestellt und von den Beschränkungen nach § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Entwurf, die Planung, die Fertigung und Montage von Möbeln, Türen, Einbauteilen und Raumgestaltungselementen.
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