FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.1999
3 K 47/95

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.1999 (3 K 47/95) - DRsp Nr. 2001/1362

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 3 K 47/95

DRsp Nr. 2001/1362

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Behaltefrist für Forschungs- und Entwicklungs-Investitionen eingehalten wurde, obwohl die betroffenen Wirtschaftsgüter bei einer Ausgliederung auf eine Tochtergesellschaft der Klägerin übertragen wurden (§ 4 Abs. 2 Investitionszulagegesetz - InvZulG -).

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb elektrotechnischer und elektronischer Geräte einschließlich Software. Darunter befand sich bis 1987 auch ein Bereich zur Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Hard- und Software-Komponenten, Steuerungssystemen und Software. Mit Vertrag vom 9. Dezember 1987 wurde die GmbH (LS-GmbH) gegründet. Alleinige Gesellschafterin der LS-GmbH war die Klägerin.

Durch "Ausgliederungs- und Übernahme-Kaufvertrag" vom 31. Dezember 1987 verkaufte die Klägerin an die LS-GmbH bestimmte Sachanlagen, immateriellen Vermögensgegenstände und Vorratsvermögen nach § 1 Nr. 1 und Anlagen 1, 2 und 3 des Vertrags und übertrug sonstige Forderungen nach § 1 Nr. 2 a) und Anlage 4 des Vertrags sowie gemäß § 1 Nr. 2 des Vertrags

"folgende, den Produktionsbereich elektronische Systeme betreffende Rechte und Vermögensgegenstände: ...