FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.11.1999
14 K 174/94

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.11.1999 (14 K 174/94) - DRsp Nr. 2001/1380

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 14 K 174/94

DRsp Nr. 2001/1380

Tatbestand:

Bei der Einkommensteuerveranlagung 1991 ist streitig, ob Darlehenszinsen in Höhe von 973 DM als Ausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind. Außerdem ist streitig, ob und mit welchem Wert geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr 1991 in ein im Jahr 1994 eröffnetes Steuerberatungsbüro eingelegt worden sind und als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Die im Jahr 1963 geborenen Kläger sind verheiratet. Sie haben zwei Söhne, die 1984 und 1985 geboren wurden. Bis Mitte 1990 wohnten sie in, wo die Klägerin als Arzthelferin tätig war. Der Kläger studierte an der Fernuniversität Hagen Wirtschaftswissenschaft. Das Studium schloß er im Juni 1990 mit dem Grad eines Diplom-Kaufmanns ab. Ab 01. Juli 1990 war er bei einer Steuerberatungsgesellschaft in angestellt, wo die Kläger von diesem Zeitpunkt an unter Vermittlung der Arbeitgeberin für die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine teilmöblierte 130 qm große Vierzimmerwohnung mieteten.