FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.11.1999
3 K 164/95

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.11.1999 (3 K 164/95) - DRsp Nr. 2001/1381

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 3 K 164/95

DRsp Nr. 2001/1381

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit die Klägerin als Betreiberin eines Tanzlokals von den an ausländische Musikkapellen gezahlten Vergütungen Abzugssteuer nach § 50 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) hätte einbehalten müssen.

Die Klägerin betrieb im streitigen Zeitraum (Juli 1990 bis September 1993) ein Tanzlokal, in welchem häufig ausländische Kapellen auftraten. Der Betrieb war weniger auf ganz junges als vielmehr auf anspruchsvolleres Publikum ausgerichtet. Je nach Wochentag wurden die Veranstaltungen auf ein bestimmtes Motto abgestellt. Dabei spielten die Kapellen jeweils "live"-Musik. Während der Spielpausen fanden andere unterhaltende Veranstaltungen statt, z. B. Abspielen von Schallplatten durch "Diskjockey", sogenannte kommunikative Spiele und ähnliches.