FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.1997
2 K 200/96
Fundstellen:
EFG 1998, 546

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.1997 (2 K 200/96) - DRsp Nr. 1999/4168

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 2 K 200/96

DRsp Nr. 1999/4168

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Teilerstattung eines Disagios wegen vorzeitiger Darlehensrückzahlung sowie die deshalb zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung als Einnahmen sowie Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Die Kläger (K.) sind vom beklagten Finanzamt zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Eheleute. Der Kl. beteiligte sich im Jahr 1986 an der Hotel ... Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) mit 890.000 DM. Er finanzierte die Beteiligung in Höhe von 830.000 DM durch ein Darlehen mit fester Laufzeit bis 31. Dezember 1996 der Stadt-Sparkasse ..., die von der Dalehensvaluta ein Disagio von 10 v.H. einbehielt. Die Erhöhung der Beteiligung im Jahr 1989 um 525.000 DM finanzierte der Kl. ebenfalls durch die Stadt-Sparkasse ..., die von dem mit fester Laufzeit bis 17. Juli 1999 vereinbarten Darlehen wiederum ein Disagio in der nämlichen Höhe einbehielt. Die Disagiobeträge wurden vom Finanzamt ... bei der gesonderten Feststellung der Vermietungseinkünfte aus der Beteiligung an der GbR als Sonderwerbungskosten berücksichtigt.