FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.11.1999
3 K 31/99
Fundstellen:
EFG 2000, 570

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.11.1999 (3 K 31/99) - DRsp Nr. 2001/1373

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.1999 - Aktenzeichen 3 K 31/99

DRsp Nr. 2001/1373

(Kindergeld)

Tatbestand:

Streitig ist, ob zwischen zwei Ausbildungsabschnitten erzielte Einkünfte des Kindes zum Wegfall der Kindergeldanspruchsberechtigung führen.

Die am 5. September 1974 geborene Tochter A der Klägerin befand sich von August 1994 bis Ende Juli 1997 in Ausbildung zur Steuerfachgehilfin. In den Monaten August und September 1997 arbeitete sie als (ausgeiernte) Steuerfachgehilfin. Am 1. Oktober 1997 nahm sie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre (Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen an der Berufsakademie) für die Dauer von 3 Jahren auf. Sie schrieb sich am 22. Juli 1997 bei der Berufsakademie ein. Am 1. August 1997 beantragte sie die - am 12. August 1997 erteilte - Zulassung zum Studium.

Ausweislich ihres Einkommensteuer(ESt)-Bescheids 1997 vom 10. März 1998 erzielte Anja im Jahre 1997 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (Ausbildungsvergütung und Arbeitslohn) von 20.752 DM. An Werbungskosten fielen insgesamt 8.087 DM an. Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beliefen sich dementsprechend auf 12.665 DM. Die Sonderausgaben betrugen insgesamt 4.901 DM, das zu versteuernde Einkommen 7.764 DM. Von den Einkünften entfielen auf die Monate August und September 1997 nach der Anlage zur ESt-Erklärung 6.791 DM.