FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.11.1990
XI K 66/87
Fundstellen:
EFG 1991, 378

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.11.1990 (XI K 66/87) - DRsp Nr. 1998/4150

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1990 - Aktenzeichen XI K 66/87

DRsp Nr. 1998/4150

Ein auf die Erledigung fremder Personenangelegenheiten gerichtetes Unterarbeitsverhältnis, das ein Personensachbearbeiter mit seiner Ehefrau eingeht, ist selbst dann mangels Üblichkeit und damit Ernsthaftigkeit steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn der Arbeitgeber des Sachbearbeiters zustimmt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Ehegatten-Unterarbeitsverhältnis als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Der Kläger (Kl.) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (Est) veranlagt. In den Jahren 1982 bis 1987 war er Arbeitnehmer bei einer Handelsgesellschaft mit über 150 Arbeitnehmern. Er war dort für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten zuständig. Seine Ehefrau war damals nicht berufstätig.

In seiner ESt-Erklärung 1984 macht der Kl. wie schon 1982 und 1983 Gehaltszahlungen an seine Ehefrau unter Hinweis auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen den Eheleuten vom 4. Januar 1982 sowie eine Einverständniserklärung seines Arbeitgebers vom 5. September 1984 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Aufwendungen im Streitjahr 1984 hätten 5.180,- DM betragen.

Der Arbeitsvertrag (Anstellungsvertrag) hat folgenden Wortlaut:

1. Frau ... ist ab 1.1.82 für folgende Tätigkeiten angestellt:

- Sachbearbeitung Personal, Telefon