FG Berlin - Urteil vom 08.11.1990
I 169/89
Fundstellen:
EFG 1991, 689

FG Berlin - Urteil vom 08.11.1990 (I 169/89) - DRsp Nr. 1998/4154

FG Berlin, Urteil vom 08.11.1990 - Aktenzeichen I 169/89

DRsp Nr. 1998/4154

1. Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus der am 24. Juli 1985 vorgenommenen Veräußerung einer Beteiligung an einer Berlin GmbH & Co. KG, die nach der gesetzlichen Neuregelung nur deshalb gewerbliche Einkünfte erzielt, weil Geschäftsführer und Komplementär der KG eine GmbH ist, ist grundgesetzwidrig. 2. Die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung liegt nicht darin, daß durch sie Rechtsfolgen rückwirkend eingeführt werden, sondern darin, daß der Gesetzgeber im Rahmen einer an sich zulässigen tatbestandlichen Rückanknüpfung von ihm selbst durch das StBereinG 1985 geschaffenes schutzwürdiges Vertrauen in das Fortbestehen der durch die Aufgabe der Geprägerechtsprechung des BFH geschaffenen neuen Rechtslage verletzt hat.

Tatbestand:

Die Kläger sind Erben nach dem am 28. Juni 1988 verstorbenen ... (Erblasser).

Der Erblasser war mit einem Kommanditanteil in Höhe von ... DM an der... beteiligt und außerdem Mitglied des Beirats der Gesellschaft. Unstreitig war die KG im Streitjahr wie auch in der Zeit davor nur vermögensverwaltend tätig.