Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Streitwert ist nach ständiger Rechtssprechung in Höhe von 25 % der mit der Klage erstrebten Minderung der jeweiligen Feststellungsbeträge festzusetzen.
Der Beschluß ist unanfechtbar, § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG.
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