FG Bremen - Beschluss vom 07.03.2000
299351K 5

FG Bremen - Beschluss vom 07.03.2000 (299351K 5) - DRsp Nr. 2001/11080

FG Bremen, Beschluss vom 07.03.2000 - Aktenzeichen 299351K 5

DRsp Nr. 2001/11080

Der Streitwert beträgt DM 1.103.036,-.

Entscheidungsgründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Streitwert ist nach ständiger Rechtssprechung in Höhe von 25 % der mit der Klage erstrebten Minderung der jeweiligen Feststellungsbeträge festzusetzen.

Der Beschluß ist unanfechtbar, § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG.