FG Bremen - Beschluss vom 27.02.2024
2 K 48/23
Normen:
VergnStG BR § 8; GG Art. 3 Abs. 1;

Heranziehung der Zahl der Bildschirme als Bemessungsgrundlage für die besondere Vergnügungssteuer auf Wettbüros (Wettbürosteuer) hinsichtlich Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes

FG Bremen, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 2 K 48/23

DRsp Nr. 2024/3256

Heranziehung der Zahl der Bildschirme als Bemessungsgrundlage für die besondere Vergnügungssteuer auf Wettbüros (Wettbürosteuer) hinsichtlich Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob §§ 8 bis 14 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes vom 14. Dezember 1990 in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Wettbürosteuer vom 14. März 2017 mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig sind.

Normenkette:

VergnStG BR § 8; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

A. Sach- und Streitstand

In dem unter dem Aktenzeichen 2 K 48/23 (1) beim Finanzgericht (FG) Bremen geführten Klageverfahren wegen Festsetzung von Wettbürosteuer für den Monat August 2017 ist streitig, ob §§ 8 ff. des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes vom 14. Dezember 1990 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen -Brem.GBl.- vom 19. Dezember 1990, 467 ff.) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Wettbürosteuer vom 14. März 2017 (Brem.GBl. 2017, 104) - nachfolgend abgekürzt: VergnStG BR - mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar und deshalb ungültig sind und ob Art. 49 und Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahin auszulegen sind, dass sie §§ 8 ff. VergnStG BR entgegenstehen.

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