FG Bremen - Urteil vom 12.10.1993
293097K 5
Fundstellen:
GmbHR 1994, 902

FG Bremen - Urteil vom 12.10.1993 (293097K 5) - DRsp Nr. 1998/4156

FG Bremen, Urteil vom 12.10.1993 - Aktenzeichen 293097K 5

DRsp Nr. 1998/4156

Sind bei einer GmbH zwei Geschäftsführer bestellt, kann die Verantwortung eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH durch Gesellschaftsvertrag, förmlichen Gesellschafterbeschluß oder Geschäftsordnung begrenzt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 17.05.1988 - VII R 90/85, BFH/NV 19X9, 4). Der Hinweis auf eine mündliche Vereinbarung reicht für eine Begrenzung nicht aus, auch wenn eine entsprechende Ressortverteilung unter den Geschäftsführern tatsächlich praktiziert wurde.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als ausgeschiedener Mitgeschäftsführer für Lohnsteuerschulden einer zwischenzeitlich in Konkurs gegangenen GmbH persönlich haftet.

Der Kläger war bis zum 31.05.1991 Geschäftsführer der K-GmbH. Zum weiteren Geschäftsführer war H. bestellt. Nachdem die GmbH zahlungsunfähig geworden war und Vollstreckungsmaßnahmen bei ihr erfolglos geblieben waren, wurde der Kläger nach vorheriger Ankündigung vom 05.09.1992 mit Haftungsbescheid vom 27.04.1992 wegen der von der GmbH nicht entrichteten einbehaltenden Lohnabzugsbeträge Oktober 1990 bis April 1991 als Gesamtschuldner mit Geschäftsführer H. in Anspruch genommen. Der Bescheid wurde am 04.05.1992 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.