Streitig ist, ob der Kläger als ausgeschiedener Mitgeschäftsführer für Lohnsteuerschulden einer zwischenzeitlich in Konkurs gegangenen GmbH persönlich haftet.
Der Kläger war bis zum 31.05.1991 Geschäftsführer der K-GmbH. Zum weiteren Geschäftsführer war H. bestellt. Nachdem die GmbH zahlungsunfähig geworden war und Vollstreckungsmaßnahmen bei ihr erfolglos geblieben waren, wurde der Kläger nach vorheriger Ankündigung vom 05.09.1992 mit Haftungsbescheid vom 27.04.1992 wegen der von der GmbH nicht entrichteten einbehaltenden Lohnabzugsbeträge Oktober 1990 bis April 1991 als Gesamtschuldner mit Geschäftsführer H. in Anspruch genommen. Der Bescheid wurde am 04.05.1992 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
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