FG Düsseldorf - Beschluss vom 07.11.2011
3 Ko 2736/11 KF

FG Düsseldorf - Beschluss vom 07.11.2011 (3 Ko 2736/11 KF) - DRsp Nr. 2011/21524

FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen 3 Ko 2736/11 KF

DRsp Nr. 2011/21524

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über eine Kostenfestsetzung gemäß § 149 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Erinnerungsführer (Ef.) führten unter dem Aktenzeichen 3 K 2697/09 E ein Klageverfahren beim Finanzgericht Düsseldorf. Dieses betraf die Einkommensteuer 2006. Im Verfahren wurden sie von ihren Prozessbevollmächtigten vertreten.

In der mündlichen Verhandlung am 26.11.2010 half der Erinnerungsgegner (Eg.) dem Klagebegehren ab. Das Verfahren wurde daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kosten des Verfahrens wurden mit Beschluss dem Beklagten auferlegt.

Im Hinblick auf die Einkommensteuerbescheide der nicht rechtshängigen Folgejahre ist Folgendes protokolliert:

"Des Weiteren sind sich die Beteiligten darüber einig, dass auch die bislang nur für vorläufig erklärten Einkommensteuerbescheide bis einschließlich 2008 auf der Basis der heute gegebenen Zusage für endgültig erklärt werden."

Im folgenden Verfahren zur Streitwertfestsetzung machten die Ef. geltend, dass im Hinblick auf die Einbeziehung der Folgejahre der Streitwert angemessen zu erhöhen sei.